Eigenbedarfskündigung: Fristen und Mieterrechte
Was ist die Eigenbedarfskündigung?

Die Eigenbedarfskündigung (§ 573 BGB) erlaubt dem Vermieter, einen laufenden Mietvertrag zu kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Für wen darf Eigenbedarf angemeldet werden?
- Kaution rechtssicher abwickeln: Die Kaution darf maximal 3 Nettokaltmieten betragen und muss zinsbringend separat vom Eigenvermögen angelegt werden.
- Nebenkostenabrechnung fristgerecht stellen: Betriebskostenabrechnungen müssen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen – sonst verfällt der Anspruch auf Nachzahlung.

- Vermieter selbst
- Familienangehörige: Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern
- Haushaltsangehörige: z.B. Pflegepersonal
- Nicht zulässig: Entfernte Bekannte, Arbeitskollegen, Unternehmen
Voraussetzungen für wirksame Kündigung
- Berechtigtes Interesse: Konkreter Bedarf, nicht nur vage Pläne
- Schriftform: Kündigung muss schriftlich und begründet sein
- Kündigung zur richtigen Frist: Abhängig von Mietdauer
- Kündigungsschutz prüfen: Sozialklausel kann greifen
Kündigungsfristen beim Eigenbedarf
| Mietdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Weniger als 5 Jahre | 3 Monate |
| 5–8 Jahre | 6 Monate |
| Mehr als 8 Jahre | 9 Monate |
Mieterrechte: Widerspruch und Härtegründe
Mieter können der Kündigung widersprechen (§ 574 BGB), wenn der Auszug eine unzumutbare Härte wäre:
- Sehr hohes Alter des Mieters
- Schwere Krankheit oder Behinderung
- Langer Aufenthalt (30+ Jahre) und verwurzelte Lebenssituation
- Schwangerschaft
- Kein zumutbarer Ersatzwohnraum verfügbar
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Konsequenzen
Wenn Eigenbedarf vorgetäuscht wird:
- Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz
- Alle Umzugskosten müssen erstattet werden
- Mietdifferenz zur neuen (teureren) Wohnung muss gezahlt werden
- Gerichte schauen genau hin: Wie konkret war der Bedarf zum Kündigungszeitpunkt?
Sonderfall: Kündigung nach Wohnungskauf
Wer eine vermietete Wohnung kauft, muss wissen:
- "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB) — Mietvertrag bleibt
- Sperrfrist nach Umwandlung in WEG: 3–10 Jahre (je nach Gemeinde)
- Eigenbedarf erst nach Sperrfrist möglich

Eigenbedarfskündigung: Was rechtlich möglich ist und was nicht
| Kriterium | Anforderung | Fehler-Folge |
|---|---|---|
| Begünstigte Personen | Vermieter selbst, Kinder, Eltern, nahe Verwandte | Kündigung unwirksam |
| Begründung | Konkreter Bedarf, nachvollziehbar dargelegt | Formfehler → Unwirksamkeit |
| Kündigungsfrist | 3–9 Monate je nach Mietdauer | Zu kurze Frist → unwirksam |
| Ernsthaftigkeit | Muss tatsächlich einziehen | Schadensersatz bei Vorspiegelung |
| Soziale Härtegründe | Mieter kann Widerspruch einlegen | Auszug aufgeschoben |
Was Mieter dagegen tun können
Mieter können innerhalb von 2 Monaten nach Kündigung Widerspruch einlegen (§ 574 BGB) wenn ein Härtefall vorliegt: Hohes Alter, schwere Krankheit, Schulpflicht der Kinder, bevorstehende Niederkunft. Gericht wägt dann Interessen ab — Mieter kann auch für Jahre bleiben.
Eigenbedarfskündigung — was danach kommt
Nach erfolgreicher Kündigung: Der Mieter zieht aus, der Vermieter muss innerhalb angemessener Zeit (3–12 Monate) tatsächlich einziehen. Andernfalls: Schadensersatzpflicht und Pflicht zur Angebots-Rücknahme (Mieter darf zurückkommen). Praktisch: Vermieter sollte den Einzug gut dokumentieren (Ummeldung, Post-Weiterleitung). Kommt der Vermieter nicht ein: Mieter kann zurückfordern oder Schadensersatz verlangen — bis hin zu vollem Umzugskostenersatz + 3–5 Jahre Mehrmiete.
Eigenbedarfskündigung: Was muss der Vermieter beweisen?
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Berechtigtes Interesse | Eigenbedarf für Vermieter selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige |
| Konkrete Darlegung | Nicht pauschal "ich möchte selbst einziehen" — konkreter Bedarf muss dargelegt werden |
| Kündigungsfristen | 3 Jahre Miete: 3 Monate | 3–8 Jahre: 6 Monate | über 8 Jahre: 9 Monate |
| Sozialklausel (§ 574 BGB) | Mieter kann Widerspruch einlegen wenn Härtegrunde vorliegen (Alter, Krankheit, Schwangerschaft) |
| Vortäuschung | Vorgetäuschter Eigenbedarf = Schadenersatzpflicht des Vermieters gegenüber Mieter |
Für wen darf Eigenbedarf geltend gemacht werden?
- Erlaubt: Vermieter selbst, Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten (bei enger Beziehung), Au-pairs und Hausangestellte.
- Nicht erlaubt: Entfernte Verwandte ohne enge persönliche Beziehung, juristische Personen (GmbH kann keinen Eigenbedarf anmelden), gewerblicher Umbedarf (Büro statt Wohnung → andere Regelung).
Wichtig: Nach dem Einzug des Eigenbedarfs-Berechtigten muss die Wohnung für mindestens 2–3 Jahre selbst genutzt werden. Sofortiges Weitervermieten nach Auszug des Mieters gilt als Vortäuschung. Rechtliche Grundlage: BGB § 573 — Eigenbedarfskündigung.
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Häufige Fragen
Ja, Kinder gelten als Familienangehörige. Der Bedarf muss aber konkret und zeitnah sein.
Vermieter kann Räumungsklage erheben. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam war.
Ordentliche Kündigungen sind nur bei berechtigtem Interesse möglich: Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzung oder wirtschaftliche Verwertung. Mieter ohne Kündigung können praktisch dauerhaft bleiben.
Kleinreparaturen bis ca. 100–150 € können per Mietvertragsklausel auf den Mieter übertragen werden (Gerichtsurteile begrenzen Jahres- und Einzelbetragsgrenze). Größere Reparaturen trägt immer der Vermieter.
Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach der Mietdauer: bis 5 Jahre Mietdauer = 3 Monate, 5–8 Jahre = 6 Monate, über 8 Jahre = 9 Monate. Die Kündigung muss schriftlich mit Begründung des konkreten Eigenbedarfs erfolgen.
Ja. Der Mieter kann Widerspruch einlegen (§ 574 BGB), wenn ein Härtefall vorliegt: hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft, lange Wohndauer in der Wohnung, fehlendes Ersatzquartier. Das Gericht wägt dann Vermieterinteresse gegen Mieterinteresse ab. Gerichte urteilen je nach Einzelfall sehr unterschiedlich.