Der Kaufvertrag beim Immobilienkauf ist ein komplexes Rechtsdokument. Einmal unterschrieben, gibt es kein zurück ohne erhebliche finanzielle Konsequenzen. Nehmen Sie sich die Zeit, jeden Punkt zu verstehen.

Ihr Recht: 2 Wochen Bedenkzeit

Das Beurkundungsgesetz schreibt vor: Der Notar muss Ihnen den Kaufvertragsentwurf mindestens 2 Wochen vor dem Termin zukommen lassen. Nutzen Sie diese Zeit! Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt oder Immobilienfachmann prüfen.

Was muss im Kaufvertrag stehen?

  • ✓ Vollständige Bezeichnung von Käufer und Verkäufer
  • ✓ Genaue Objektbeschreibung (Anschrift, Flurstücknummer, Grundbuchblatt)
  • Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
  • ✓ Übergabedatum und -bedingungen
  • ✓ Gewährleistungsausschlüsse und -einschränkungen
  • ✓ Mitverkauftes Inventar (Küche, Einbauten)
  • ✓ Auszug des Verkäufers und evtl. Räumungspflicht
  • ✓ Bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse
  • ✓ Altlasten und bekannte Mängel

Typische Fallen im Kaufvertrag

"Gekauft wie gesehen" – Diese Klausel schließt Gewährleistungsansprüche fast vollständig aus. Das ist zwar legal, bedeutet aber: Wenn nach dem Kauf versteckte Mängel auftauchen (Schimmel, Feuchte, defekte Leitungen), haben Sie kaum Rechte. Ausnahme: arglistige Täuschung durch den Verkäufer.

Vollmachten – Prüfen Sie, wer unterzeichnet und ob Vollmachten wirksam sind. Besonders bei Erbengemeinschaften oder GmbH-Eigentümern.

Tipp: Ein Fachanwalt für Immobilienrecht kostet 200–500 € für die Vertragsprüfung. Das ist gut angelegtes Geld – er findet Klauseln, die Sie vor Tausenden von Euro Schaden schützen können.

Inventar im Kaufvertrag: Steuervorteil nutzen

Einbauküche, Einbauschränke, Markise, Sauna – all das kann separat im Kaufvertrag aufgeführt werden. Auf diesen Inventarwert fällt keine Grunderwerbsteuer an. Bei 15.000 € Inventar und 6,5 % Steuersatz: 975 € gespart.

Mehr: Ablauf Immobilienkauf und Notarkosten erklärt.

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