Mietpreisbremse: Was sie bedeutet und wo sie gilt

Mietpreisbremse: Was sie bedeutet und wo sie gilt

12. Mär. 2023 · 2 Min Lesezeit · Vermieten

Was ist die Mietpreisbremse?

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Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) schränkt Mieterhöhungen bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten ein. Seit 2015 gilt: Die Miete darf bei Neuvermietung maximal 10 % über dem ortsüblichen Mietspiegel liegen.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Praxis-Tipps
  • Nebenkostenabrechnung fristgerecht stellen: Betriebskostenabrechnungen müssen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen – sonst verfällt der Anspruch auf Nachzahlung.
  • Schriftlicher Mietvertrag schützt beide Seiten: Verwenden Sie immer einen aktuellen Mietvertragsvordruck (z. B. des Deutschen Mieterbunds oder Haus & Grund) – mündliche Vereinbarungen sind schwer durchsetzbar.
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Bundesländer können Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung ausweisen. Aktuell gilt sie in über 700 Gemeinden, u.a.:

  • München, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln
  • Viele Universitätsstädte
  • Teile von Bayern, NRW, Baden-Württemberg, Hessen
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Ob deine Gemeinde betroffen ist: Beim Mieterverein oder dem Stadtamt erfragen.

Berechnung: Was darf die Miete kosten?

Formel: Ortsübliche Vergleichsmiete × 1,1 (= +10 %)

BeispielWert
Ortsübliche Vergleichsmiete12 €/m²
Max. Miete (Mietpreisbremse)13,20 €/m²
Bei 70 m² WohnungMax. 924 €/Monat

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Nicht alle Wohnungen fallen unter die Bremse:

AusnahmeVoraussetzung
NeubautenErstmals nach 01.10.2014 bewohnt oder vermietet
Umfassend modernisiertKosten > 1/3 Neubau-Kosten in letzten 3 Jahren
Vormiete höherVormiete höher als zulässig → Vormiete bleibt bestehen

Rügerecht des Mieters

Mieter müssen aktiv werden — die Bremse wirkt nicht automatisch:

  1. Qualifizierte Rüge schriftlich an Vermieter senden
  2. Vermieter muss Auskunft über Vormiete geben
  3. Vermieter muss Ausnahmetatbestand belegen
  4. Ohne Reaktion: Mieter kann auf Rückzahlung klagen

Rückwirkung: Zu viel gezahlte Miete kann ab Rügedatum zurückgefordert werden (nicht rückwirkend ab Mietbeginn, außer Auskunftspflichtverletzung).

Mietpreisbremse vs. Mietspiegel

Die Mietpreisbremse nutzt den qualifizierten Mietspiegel als Basis. Gibt es keinen, hilft ein Sachverständigengutachten oder Vergleichsmieten.

Was ändert sich 2025?

Die Mietpreisbremse gilt bis 2025 und muss dann verlängert werden. Politisch ist eine Verlängerung bis 2029 geplant, aber noch nicht beschlossen. Vermieter und Mieter sollten die gesetzliche Entwicklung beobachten.

Mietpreisbremse 2025: Wo sie gilt, was sie bringt und wo sie scheitert

Die Mietpreisbremse gilt seit 2015 — und verfehlt ihre Wirkung in vielen Städten. Weil: Ausnahmen zu weit gefasst, Durchsetzung zu schwach, Mieter fordern zu selten zurück.

Ausnahme von der MietpreisbremseBeschreibungAnteil der Wohnungen
Erstbezug NeubauErstmals ab 2014 bezogen: freiCa. 5-10 % des Bestands
Umfassende ModernisierungSanierung > 1/3 Neubaukosten: freiCa. 3-5 %
Vormiete > Mietspiegel + 10 %Wenn Vormiete höher war, gilt dieCa. 20-30 % in teuren Städten
Möblierte WohnungMöblierungszuschlag teils unklarStreitfall
IndexmieteGilt als "sonstige Vereinbarung"Umstritten

In welchen Bundesländern/Städten gilt die Mietpreisbremse?

Die Bundesländer bestimmen selbst welche Gebiete als "angespannter Wohnungsmarkt" gelten. Aktuell (2025):

  • Bayern: München + ca. 160 weitere Gemeinden
  • Berlin: Gesamtes Stadtgebiet
  • Hamburg: Gesamtes Stadtgebiet
  • NRW: ca. 18 Städte (Köln, Düsseldorf, Bonn etc.)
  • Hessen: Frankfurt + ca. 50 Gemeinden
  • Sachsen: Leipzig, Dresden

Mietpreisbremse – Regelungen, Ausnahmen und Wirksamkeit

AspektRegelungAusnahme
Wo gilt die Bremse?Angespannte Wohnungsmärkte (428+ Gemeinden)Gebiete ohne Verordnung der Länder
MietobergrenzeOrtsübliche Vergleichsmiete + max. 10 %
NeubauAusgenommen (Erstbezug nach 01.10.2014)
Umfassende ModernisierungAusgenommenUmfassend = >1/3 der Neubauvollkosten
Vormiete über LimitAusgenommen (Bestandsschutz)Liegt Vormiete über +10 %, gilt sie weiter
Geltungsdauer VerordnungLänder müssen alle 5 Jahre begründenBayern verlängerte bis 2025

So rügen Mieter überhöhte Miete – Schritt für Schritt

  1. Prüfen: Gilt die Mietpreisbremse in der Gemeinde? (Länderverordnungen einsehbar)
  2. Ortsübliche Miete ermitteln: Mietspiegel, Gutachterausschuss oder Vergleichswohnungen.
  3. Berechnen: Zulässige Miete = Vergleichsmiete × 1,10. Liegt aktuelle Miete darüber?
  4. Schriftlich rügen: Formlose Rüge an Vermieter (§ 556g Abs. 2 BGB). Rückwirkung ab Rügezugang.
  5. Rückforderung: Zu viel gezahlte Miete kann ab Rügezeitpunkt zurückgefordert werden (max. 30 Monate Verjährung).

Rechtliche Grundlage: §§ 556d–556g BGB (Begrenzung der Miethöhe). Vermieter die eine unzulässig hohe Miete verlangen, müssen die Differenz erstatten – rückwirkend ab Rüge.

Tags:
Mietpreisbremse Neuvermietung Mietspiegel Mietrecht
ImmobilienRechner24 Redaktion
ImmobilienRechner24 Redaktion Geprüft
Veröffentlicht: 12. Mär. 2023

Dieser Artikel wurde von der ImmobilienRechner24-Redaktion verfasst und auf fachliche Richtigkeit geprüft. Alle Rechner und Formeln basieren auf aktuellen gesetzlichen Grundlagen (Stand 2026).

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