Grundsteuer Reform 2025: Wie sich Ihre Steuer verändert hat

Grundsteuer Reform 2025: Wie sich Ihre Steuer verändert hat

12. Aug. 2026 · 1 Min Lesezeit

Warum wurde die Grundsteuer reformiert?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die bisherige Einheitswert-Berechnung aus den Jahren 1964 (West) und 1935 (Ost) für verfassungswidrig. Die völlig veralteten Werte führten zu massiver Ungleichbehandlung. Bis Ende 2024 mussten alle Bundesländer neue Berechnungsgrundlagen einführen.

Das neue Bundesmodell (gilt in 11 Bundesländern)

In den meisten Bundesländern gilt das Bundesmodell, das auf dem Bodenrichtwert und dem statistischen Ertragswert (Miete) basiert:

FaktorWert / Quelle
BodenrichtwertÖrtliches Gutachterausschuss-Verzeichnis
GrundstücksgrößeAus Grundbuch/Katasteramt
Nettokaltmiete (statistisch)Anlage 39-41 BewG (nach Lage und Baujahr)
Bewirtschaftungskosten30 % Pauschalabzug
Kapitalisierungsfaktor25-fach (einheitlich)
Grundsteuermesszahl0,34 ‰ (Wohngebäude)
HebesatzIndividuell je Gemeinde (oft 400–600 %)

Länder mit abweichendem Modell

BundeslandModellBesonderheit
BayernFlächenmodellNur Fläche, kein Wert
Baden-WürttembergBodenwertmodellNur Bodenrichtwert × Fläche
HamburgWohnlagenmodellLagetyp statt exakter Miete
HessenFlächen-Faktor-ModellFläche + Lage-Korrekturfaktor
NiedersachsenFlächen-Lage-ModellWie Hessen
SaarlandFlächen-Faktor-Modell
SachsenModifiziertes BundesmodellNiedrigere Messzahlen

Was ändert sich für Sie konkret?

Aufkommensneutralität war das erklärte Ziel: Bundesweit sollte die Gesamtgrundsteuer gleich bleiben. In der Praxis gibt es aber erhebliche Verschiebungen:

  • Gewinner: Eigentümer in strukturschwachen Regionen mit sinkenden Bodenrichtwerten
  • Verlierer: Eigentümer in stark gestiegenen Lagen (München, Frankfurt, Berlin)
  • Umlagepflicht: Vermieter dürfen die Grundsteuer weiterhin auf Mieter umlegen

Grundsteuer anfechten: Wann lohnt sich ein Einspruch?

  • Falscher Bodenrichtwert zugeordnet (prüfen auf BORIS-Portalen)
  • Falsche Wohnfläche oder Grundstücksgröße
  • Falsche Gebäudeart (z. B. als Büro statt Wohngebäude eingestuft)
  • Einspruchsfrist: 1 Monat nach Bescheidzustellung
Tags:
Grundsteuer Grundsteuerreform Steuern Eigentümer

Häufige Fragen