WG und Co-Living vermieten: Was Vermieter rechtlich beachten müssen
WG-Vermietung: Mieteinnahmen-Turbo
Wer statt einer 4-Zimmer-Wohnung an eine WG einzeln zimmermäßig vermietet, kann 20–40 % mehr Einnahmen erzielen. Doch die rechtliche Struktur ist komplexer als bei normaler Wohnungsvermietung.
Variante 1: Hauptmietvertrag mit WG (Untervermietung)
Ein Hauptmieter mietet die gesamte Wohnung und untervermietet einzelne Zimmer:
- Vermieter hat nur Verhältnis zum Hauptmieter
- Hauptmieter braucht Erlaubnis zur Untervermietung
- Risiko: Hauptmieter zieht aus, Untermieter bleiben
- Vorteil: Einfachere Verwaltung für den Vermieter
Variante 2: Einzelmietverträge mit WG-Mitgliedern
Jedes WG-Mitglied hat einen eigenen Mietvertrag:
- Höhere Flexibilität — jedes Mitglied kann kündigen
- Höhere Gesamtmiete möglich
- Mehr Verwaltungsaufwand (mehrere Mietverträge, Abrechnungen)
- Gemeinschaftsflächen (Küche, Bad) klar regeln
Was im Mietvertrag für WG stehen muss
- Genaue Definition der Räume (Schlafzimmer + Gemeinschaftsnutzung)
- Regelung zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen
- Untervermietung/Nachmieter-Regelung
- Hausordnung für Gemeinschaftsbereiche
- Regelung bei Einzug neuer WG-Mitglieder
Co-Living: Das professionelle Konzept
Co-Living ist die gewerbliche Weiterentwicklung der WG:
- Möblierte Einzel- oder Doppelzimmer mit Gemeinschaftsküche
- Inkl. Nebenkosten, WLAN, Reinigung
- Kurze Mietverträge (1–12 Monate)
- Preisaufschlag 20–50 % gegenüber normaler Vermietung
- Zielgruppe: Studenten, Expats, Digitalnomaden
Rechtliche Einordnung: Bei kurzer Mietdauer und Hotel-ähnlichen Services → eventuell Beherbergungsgewerbe (andere Genehmigungen!).
Steuerliche Aspekte der WG-Vermietung
- Mieteinnahmen pro Zimmer als Einkünfte aus V&V
- AfA anteilig für die vermieteten Zimmer
- Gemeinschaftsflächen: Kostenanteil abzugsfähig
- Bei Selbstbewohnen + Zimmervermietung: Steueraufteilung nach m²
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Mietrecht
Häufige Fragen
Für normale WG-Vermietung nein. Bei Co-Living mit kurzen Laufzeiten und Services eventuell Beherbergungsgewerbe-Genehmigung prüfen.
Kommt auf die Mietvertragsstruktur an: Bei Gesamtschuldnerschaft haften alle für die Gesamtmiete.